Informationsverpflichtung nach §6 Teledienstgesetz

Das Vorhalten einer Homepage durch einen Arzt bzw. Ärztin, welche über das Dienstleistungsangebot informiert, einen Teledienst im Sinne des Teledienstegesetzes darstellt, müssen Ärzte/-innen als Dienstanbieter die Informationspflichten nach §6 TDG beachten. Wird das Leistungsspektrum der im Krankenhaus beschäftigten Ärzte auf der Homepage des Krankenhauses dargestellt, so ist auch das Krankenhaus verpflichtet Informationen gemäß §6 TDG vorzuhalten.

Sind Links auf einer Homepage geschaltet, welche einem schnelleren Informationserhalt dienlich sind, so weisen wir darauf hin, daß wir keine Haftung für die Inhalte dieser Verbindungen übernehmen. Die Herstellung der Linkverbindung geschieht durch den Nutzer auf freiwilliger Basis.

Umsatzsteueridentifikationsnummer

DE149879596

Informationen zur Berufsordnung

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (in der jeweils gültigen Fassung)

www.laek-rlp.de